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   KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07   

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KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07 (https://dejure.org/2008,8202)
KG, Entscheidung vom 31.01.2008 - 2 AR 63/07 (https://dejure.org/2008,8202)
KG, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - 2 AR 63/07 (https://dejure.org/2008,8202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach Erklärung der Unzuständigkeit von Amtsgericht und Landgericht; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach allgemeinem Gerichtsstand für Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs; Begründung einer Zuständigkeit ...

  • Judicialis

    HGB § 4; ; HGB § ... 89 b; ; ZPO § 14 Nr. 6; ; ZPO § 21; ; ZPO § 29 a; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 36 Abs. 2; ; ZPO § 38; ; ZPO § 38 Abs. 1; ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2; ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; ; AGBG § 9; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Treuwidrige Berufung auf Gerichtsstandsvereinbarung bei Sitzverlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 465
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist eröffnet, da sich beide Gerichte rechtskräftig im Sinne der Bestimmung (dazu s. BGHZ 102, 338 = NJW 1988, 1794 f.) für unzuständig erklärt haben.
  • OLG Stuttgart, 08.11.2007 - 7 U 104/07

    Gerichtsstand: Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung im Zusammenhang mit

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Sein Wille geht im Falle der Bestimmung des Gerichtsstands am eigenen Firmensitz regelmäßig dahin, für eigene Klagen (Aktivprozesse) einen fakultativen Gerichtsstand an seinem Sitz zu haben, während Klagen gegen ihn selbst (Passivprozesse) ausschließlich in dem vereinbarten Gerichtsstand möglich sein sollen (s. OLG Schleswig NJW 2006, 3360, 3361; OLG Stuttgart, Urt. vom 08.11.2007, 7 U 104/07 -bei JURIS, Rz. 22-).
  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 255/04

    Eintritt eines Ehegatten in den mit dem Ehepartner geschlossenen Mietvertrag

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Die Wirksamkeit der Vereinbarung, die eine Zuständigkeit am Sitz der ehemaligen Vertragspartnerin und Klauselverwenderin Enn in Düsseldorf oder wahlweise am Sitz einer zuständigen Niederlassung vorsieht, dürfte unter dem Aspekt einer unangemessenen Benachteiligung i.S. von § 9 AGBG keinen Bedenken unterliegen und kann jedenfalls ebenso unterstellt werden wie das Vorliegen der von § 38 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten Kaufmannseigenschaft des Klägers und wie eine grundsätzliche Anwendbarkeit der Klausel auch im Verhältnis des Klägers zur Beklagten, deren Passivlegitimation er bei verständiger Würdigung seines Vortrags nicht aus einer bloßen Schuldmitübernahme, sondern aus einem Vertragsbeitritt (vgl. BGH NJW 2005, 2620) herleitet.
  • OLG Köln, 22.03.2005 - 5 W 36/05

    Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 281

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Angesichts des klaren Wortlauts des § 14 Nr. 6 ZPO, der fehlenden Feststellung einer Niederlassung (der Beklagten) im Bezirk des Landgerichts Aachen und der anderslautenden Wahlrechtsausübung ist die Verweisung als objektiv nicht mehr nachvollziehbar und damit willkürlich anzusehen und entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht bindend (zur Willkür bei unzutreffender Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung durch das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands vgl. OLG Köln, OLG-Report 2005, 555; KG-Report 1998, 326, 327).
  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 118/71

    Vollstreckbarerklärung französischer Urteile

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Bei einer Gerichtsstandsklausel in AGB hat die Auslegung in erster Linie aus der Interessenlage des Verwenders heraus zu erfolgen, da er mit der Klausel seine Interessen sichern will (vgl. BGHZ 59, 116 = NJW 1972, 1671).
  • OLG Schleswig, 02.06.2006 - 2 W 80/06

    Zuständigkeitsbestimmung: Formularmäßig vereinbarter Gerichtsstand des Verkäufers

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Sein Wille geht im Falle der Bestimmung des Gerichtsstands am eigenen Firmensitz regelmäßig dahin, für eigene Klagen (Aktivprozesse) einen fakultativen Gerichtsstand an seinem Sitz zu haben, während Klagen gegen ihn selbst (Passivprozesse) ausschließlich in dem vereinbarten Gerichtsstand möglich sein sollen (s. OLG Schleswig NJW 2006, 3360, 3361; OLG Stuttgart, Urt. vom 08.11.2007, 7 U 104/07 -bei JURIS, Rz. 22-).
  • BGH, 28.10.1982 - I ARZ 449/82

    Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung mit Einräumung eines Wahlrechts -

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Hinzu kommt, dass die Beklagte jedenfalls das nach § 14 Nr. 6 des Vertrags vorgesehene Wahlrecht (zum Wahlrecht des Beklagten s. BGH NJW 1983, 996) mit Schriftsatz vom 21.12.2006 im Sinne einer Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ausgeübt hat.
  • BGH, 19.12.1975 - I ARZ 579/75

    Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts durch Parteivereinbarung

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    Denn nachdem die Klage bei dem zuständigen Landgericht Berlin rechtshängig geworden ist, kann eine anderweitige Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht mehr begründet werden (s. BGH NJW 1976, 626; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 38 Rn 12 m.N.).
  • BGH, 10.08.1994 - X ARZ 689/94

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH; Aufhebung eines

    Auszug aus KG, 31.01.2008 - 2 AR 63/07
    bb) Die Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin folgt auch nicht aus § 14 Nr. 6 des Vertrags und der Wahlrechtsausübung der Beklagten, mit der Folge, dass hier die Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf als zwar bisher unbeteiligtes, jedoch ausschließlich zuständiges Gericht möglich wäre, wenn der Kläger einen entsprechenden Verweisungsantrag stellt (vgl. BGH NJW 1995, 534).
  • BayObLG, 17.10.2022 - 101 AR 80/22

    Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

    Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Vertragsparteien diese Klausel im Hinblick auf eine mögliche Sitzverlegung der Beklagten übereinstimmend dahin verstanden haben, dass mit ihr für Passivprozesse gegen die Beklagte nur andere besondere Gerichtsstände abbedungen werden, nicht aber die Zuständigkeit eines - nach Sitzverlegung - an sich unzuständigen Gerichts begründet wird (vgl. KG, Beschluss vom 31. Januar 2008, 2 AR 63/07, juris Rn. 25; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 38 Rn. 57).

    Dass es im Interesse der Beklagten liegen dürfte, nur an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt zu werden, genügt nicht, um entgegen des eindeutigen Wortlauts der Klausel auf den jeweiligen Sitz der Beklagten abzustellen, denn dies wäre für die andere Vertragspartei mit Unsicherheiten verbunden, auch wenn sich die - nach einer Sitzverlegung - im allgemeinen Gerichtsstand verklagte Partei nach verbreiteter Ansicht nach § 242 BGB nicht mehr auf eine Gerichtsstandsvereinbarung berufen kann, die nach ihrem Wortlaut als Gerichtsstand den Ort des früheren Sitzes vorsieht (vgl. KG, Beschluss vom 31. Januar 2008, 2 AR 63/07, juris Rn. 25; Quantz in BeckOGK, Stand 1. Dezember 2021, BGB § 307 - Gerichtsstandsklausel Rn. 20.1; Rodi in Staudinger, BGB, Anh zu §§ 305310 Rn. M 62b; Schultzky in Zöller, ZPO, § 38 Rn. 27; Cuypers, ZAP 2012, 741 [744]).

    Die Argumentation, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung der vereinbarte Gerichtsstand dem allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO) entsprochen habe, hätten die Parteien nicht den Willen, die Zuständigkeit "eines an sich unzuständigen Gerichts zu begründen", vielmehr sollte nur die "etwaige Zuständigkeit weiterer Gerichte abbedungen werden" (vgl. KG, Beschluss vom 31. Januar 2008, 2 AR 63/07, juris Rn. 25; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 38 Rn. 57), stellt auf die Formulierung des § 38 ZPO ab.

    Selbst wenn eine eindeutige Regelung zu Unbilligkeiten führt, ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum (Ellenberger in Grüneberg, BGB, § 157 Rn. 3; offenlassend, ob bei einer Sitzverlegung eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt: KG, Beschluss vom 31. Januar 2008, 2 AR 63/07, juris Rn. 24).

    Eine der Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 31. Januar 2008, 2 AR 63/07, juris Rn. 25) vergleichbare Fallkonstellation liegt hier nicht vor.

  • LG Karlsruhe, 31.10.2022 - 10 O 129/22

    Auslegung und Transparenzkontrolle von unklaren Gerichtsstandsvereinbarungen in

    Verbreitet wird daraus - auch bei AGB - eine asymmetrische Auslegung abgeleitet, wonach die Vereinbarung entsprechend dem Interesse des Verwenders, nur für Passivprozesse ausschließlich sein soll, Aktivprozesse des Verwenders aber auch an anderen Gerichtsständen zulassen soll (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2014 - I-32 SA 2/14 -, Rn. 20, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. September 2015 - I-32 SA 50/15 -, Rn. 6 f., juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2015 - I-32 SA 58/15 -, Rn. 8, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 2 W 80/06 -, Rn. 7, juris; KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 2 AR 63/07 -, Rn. 23, juris - sämtlich unter unzutreffender Berufung auf BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 - VIII ZR 118/71 -, BGHZ 59, 116-124, Rn. 13 ff., wo der BGH dergleichen gerade nicht angenommen hat; gegen eine solche Auslegung namentlich auch Rodi, in: Staudinger, BGB, Neubearb.
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